Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1     Geltung der AGB

  1. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle, auch zukünftigen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Fa. DankerMoretti GmbH, Mozartstraße 13, 73033 Göppingen, Deutschland (nachstehend nur noch genannt: DankerMoretti), gegenüber ihren gewerblichen Auftraggebern. Es gilt stets die zum Zeitpunkt der Abgabe der letzten verbindlichen zum Vertragsschluss führenden Erklärung des Auftraggebers gültige Fassung der AGB.
  2. Abweichenden Allgemeine Bedingungen von Auftraggebern wird hiermit widersprochen; solche Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch dann nicht, wenn DankerMoretti ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
  3. DankerMoretti behält sich das Recht vor, diese AGB zu ändern. Im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses wird der Auftraggeber über die Änderungen ausdrücklich informiert und auf die – hervorgehobenen – geänderten Passagen hingewiesen. Gibt der Auftraggeber nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach Information über die Neufassung zu erkennen, dass er die Neufassung nicht akzeptiert, gilt dies als stillschweigende Zustimmung und das Vertragsverhältnis gilt ab diesem Zeitpunkt unter Einbeziehung der Neufassung fort. Anderenfalls wird das Vertragsverhältnis unter Geltung der unveränderten Fassung der AGB fortgeführt. DankerMoretti verpflichtet sich, mit der Information über die gewünschten Änderungen den Auftraggeber auf diese Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.

§ 2     Vertragsschluss

  1. Die Angebote von DankerMoretti sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich.
  2. Grundlage des Angebotes sind die Angaben des Auftraggebers und die DankerMoretti zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebotes vorliegenden Informationen über Art und Umfang des möglichen Auftrages.
  3. Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag 10 Arbeitstage ab dem Zugang bei DankerMoretti gebunden. DankerMoretti kann diesen Auftrag schriftlich, mündlich oder durch Bearbeitung des Auftrages annehmen.
  4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsdaten von DankerMoretti sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
  5. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
  6. Auf der Webseite, in Katalogen oder ähnlichen Unterlagen von DankerMoretti enthaltene leistungs- oder produktbeschreibende Angaben sowie öffentliche Äußerungen von DankerMoretti sind nicht verbindlich, es sei denn, die dort genannte Eigenschaft wurde als Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes mit dem Auftraggeber ausdrücklich schriftlich vereinbart.
  7. Abweichungen von vereinbarten Eigenschaften des Leistungsgegenstandes berühren nicht die Erfüllung von Verträgen, sofern sie dem Auftraggeber zumutbar sind, den vertragsmäßigen Gebrauch nicht oder nur unwesentlich einschränken und das Vorhandensein der Eigenschaft nicht von DankerMoretti garantiert oder zugesichert wurde oder für DankerMoretti erkennbar war, dass die vereinbarte Eigenschaft für den Auftraggeber von besonderer Bedeutung ist, insbesondere wenn durch die Abweichung von ihr der Vertragszweck gefährdet würde.
  8. Da es vorkommen kann, dass die Vertragspartner aus dem Netzwerk oder Auftragnehmer von DankerMoretti ihrerseits ihre Angebote und Leistungen verändern, kann es entsprechend erforderlich sein, dass auch DankerMoretti ihre Angebote und Leistungen gegenüber dem Auftraggeber entsprechend anpassen können muss. Daher ist DankerMoretti berechtigt, ihren Leistungsumfang zu erweitern oder zu ver¬ändern, sofern ein triftiger Grund vorliegt. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn die Änderungen auf Vorgaben Dritter (z.B. Gesetzgeber oder Vertragspartner aus dem Netzwerk) beruhen und unabwendbar sind, und DankerMoretti ansonsten ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber nicht erfüllen könnte, und die Änderung oder Abweichung für den Auftraggeber zumutbar ist. Ansonsten besteht für beide Vertragspartner ein außerordentliches Kündigungsrecht.
  9. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen und Dokumenten jeder Art besteht für DankerMoretti nicht, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. DankerMoretti hat dann für die Dauer der Aufbewahrungspflicht nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz einzustehen; eine Pflicht zu besonderen Sicherung der Unterlagen oder Dokumente besteht in keinem Fall.
  10. DankerMoretti ist berechtigt, erteilte Aufträge selbst oder durch Dritte auszuführen.

§ 3     Vergütung

  1. Die Vergütung von DankerMoretti kann aufgrund der vertraglichen Vereinbarung fällig werden, wenn in der Vereinbarung der Nettopreis, die zu zahlende Umsatzsteuer und ein Zahlungstermin genannt sind, spätestens aber, wenn die Vergütung in Rechnung gestellt wird; dann ist sie ab Rechnungszugang sofort fällig, wenn die Rechnung nicht abweichende Fristen ausweist.
  2. Gelieferte Unterlagen und Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von DankerMoretti; Rechte an den Leistungen von DankerMoretti, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte gehen sofern schriftlich vereinbart, erst mit vollständiger Bezahlung auf den Auftraggeber über.
  3. Genannte Beträge sind Nettoverträge zzgl. Umsatzsteuer.
  4. Dem kalkulierten Angebot zugrunde liegen grundsätzlich höchstens zwei Korrektur- bzw. Änderungsläufe.
  5. Zahlungen dürfen nur an DankerMoretti erfolgen, nicht an Vertreter.
  6. Bei Teilleistungen steht DankerMoretti das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.
  7. Der Preis ist in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von DankerMoretti bestimmt. DankerMoretti kann jedoch Fremdlohn-, Fracht-, Transport- oder Materialkostenerhöhungen, die beim Abschluss des Vertrages noch nicht bekannt und nicht in den Vertrag einbezogen bzw. nachweislich nicht Kalkulationsgrundlage waren und die nicht von DankerMoretti zu vertreten sind, durch gesonderten Nachweis in Rechnung zu stellen. Im Übrigen gilt § 3 Absatz 9 und 10 (Preiserhöhung).
  8. Erstellt DankerMoretti eine Konzeption oder Teile einer Konzeption (insbesondere Einholung von Angeboten, Zusammenstellung von Kosten, Kalkulation, Abstimmung mit möglichen Beteiligten oder Zusammenstellung einer Eventdramaturgie usw.) und erstellt DankerMoretti daraufhin ein Kostenangebot und kommt es nicht zum Vertragsschluss, kann DankerMoretti eine angemessene Vergütung verlangen. Als Obergrenze gilt ein Betrag, der 2 % (in Worten: zwei Prozent) des zum Zeitpunkt der Präsentation bzw. Übergabe der Konzeption an den Auftraggeber bestehenden oder errechneten Budgets entspricht, als Untergrenze ein Betrag von EUR 300,00 netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Im Streitfall ist die Angemessenheit in das Ermessen des Gerichts zu stellen.
  9. Erhöhen sich die Kosten Dritter, die DankerMoretti dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung zugrunde gelegt hat, kann DankerMoretti unter Maßgabe dieser Bestimmung eine Anpassung verlangen:
    1. DankerMoretti hat die Preiserhöhung nicht zu vertreten; und
    2. DankerMoretti belegt die Preiserhöhung, also die Differenz zwischen dem ursprünglichen Preis und dem erhöhten Preis; und
    3. Zwischen Vertragsschluss und Preiserhöhung ist ein Zeitraum von mehr als vier Monaten vergangen; und
    4. DankerMoretti bietet dem Auftraggeber zusammen mit dem Preiserhöhungsverlangen an, vom Vertrag zurückzutreten. Erklärt der Auftraggeber nicht binnen 10 Tagen nach Zugang des Preiserhöhungsverlangens den Rücktritt, wird der neue Preis wirksam.
  10. Erhöhen sich die Kosten von DankerMoretti, die DankerMoretti dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung zugrunde gelegt hat, kann DankerMoretti eine Anpassung verlangen, soweit der Aufwand für DankerMoretti nicht vorhersehbar war, Entscheidungsfindungen durch den Auftraggeber verzögert stattgefunden haben und deshalb bei DankerMoretti ein höherer Aufwand entstanden ist. Soweit möglich, soll DankerMoretti frühzeitig auf diesen Umstand hinweisen. Satz 1 gilt nicht, soweit ausdrücklich ein pauschaler Festpreis vereinbart wurde.
  11. Kosten, die dadurch entstehen, dass unvorhergesehene Änderungen vorgenommen werden müssen oder dass der Auftraggeber erforderliche Genehmigungen nicht eingeholt oder die notwendigen Maßnahmen oder etwaig vereinbarte oder notwendige Vorbereitungsmaßnahmen nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig erfüllt hat, hat der Auftraggeber gesondert zu tragen, es sei denn, er kann nachweisen, dass DankerMoretti dadurch keine weiteren Kosten entstanden sind oder DankerMoretti diese Mehrkosten zu vertreten hat. Im Zweifel kann DankerMoretti diese Mehrkosten mit der Vergütung abrechnen, die gemäß dem Aufwand, Risiko und Einsatz der Vergütung des Hauptauftrages entsprechen würde.
  12. Notwendige Kosten, die durch rechtliche Prüfung durch einen Rechtsanwalt entstehen, hat der Auftraggeber zu tragen. DankerMoretti gibt dem Auftraggeber zuvor aber Gelegenheit, die rechtliche Prüfung selbst durchzuführen oder durch einen eigenen Rechtsanwalt durchführen zu lassen.
  13. Künstlersozialabgaben, Verwertungsrechte, Zölle oder sonstige – auch nachträglich entstehende – Abgaben werden direkt oder über DankerMoretti an den Auftraggeber weiterberechnet.
  14. DankerMoretti ist berechtigt, angemessene Vorschusszahlungen zu verlangen.
  15. Aufträge an Werbeträger (Off- und Online-Medien) werden im Namen und auf Rechnung von DankerMoretti erteilt; DankerMoretti kann hierzu Vorschuss-Rechnungen erteilen. DankerMoretti erhält für solche Aufträge 15% AE-Provision. Mengenrabatte oder Malstaffeln werden dem Auftraggeber gutgeschrieben – werden diese durch den Auftraggeber nicht in Anspruch genommen, erfolgt sofort eine Nachbelastung an den Auftraggeber.
  16. Für alle Arbeiten von DankerMoretti, die nicht zur Ausführung gelangen, ohne dass Danker Moretti dies zu vertreten hätte, steht DankerMoretti eine angemessene Vergütung zu. Im Zweifel kann DankerMoretti diese Mehrkosten mit der Vergütung abrechnen, die gemäß dem Aufwand, Risiko und Einsatz der Vergütung des Hauptauftrages entsprechen würde. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe, etc. sind unverzüglich an DankerMoretti zurückzuführen.
  17. Für die Teilnahme an Präsentationen steht DankerMoretti ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand von DankerMoretti für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.

§ 4     Rechte an Präsentationen

  1. Erhält DankerMoretti nach einer Präsentation keinen Auftrag, so stehen alle Leistungen von DankerMoretti, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum von DankerMoretti; der Empfänger der Präsentation ist nicht berechtigt, diese Leistungen – in welcher Form auch immer – zu nutzen, insbesondere sie nicht zu verwerten, nutzen zu lassen oder verwerten zu lassen oder an Dritte weiterzugeben. Im Falle von Zuwiderhandlungen verpflichtet sich der Auftraggeber bzw. Empfänger der Präsentation zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, die im billigen Ermessen von DankerMoretti festgesetzt und um Streitfall von einem Gericht überprüft werden kann.
  2. Werden die im Zuge einer Präsentation bzw. eines Auftrages eingebrachten Ideen und Konzepte für den Auftrag nicht in von DankerMoretti entwickelten Maßnahmen verwertet, so ist DankerMoretti berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwerten. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, stehen dem Auftraggeber bzw. dem Empfänger der Präsentation hieran keine Rechte zu.

§ 5     Eigentumsrecht, Urheberschutz und Nutzungsrechte

  1. An allen von DankerMoretti an den Auftraggeber oder Interessenten oder Empfänger der Präsentation überlassenen Unterlagen (insbesondere Zeichnungen, Kostenvoranschläge, Konzepte) besteht ein Urheberrecht und Eigentumsrecht zu Gunsten von DankerMoretti. Sollte tatsächlich mangels Schöpfungshöhe kein urheberrechtliches Werk vorliegen, so wird jedenfalls die entsprechende Anwendbarkeit des Urheberrechtsgesetzes vereinbart.
  2. DankerMoretti kann eigene Unterlagen jederzeit auf Kosten des Auftraggebers herausverlangen.
  3. Alle Rechte, die DankerMoretti bei dem Auftrag selbst, bei dessen Vorbereitung oder Durchführung erwirbt, verbleiben bei DankerMoretti. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Konzeptes des Projektes oder eines einzelnen oder mehrerer Teile hiervon und gilt auch, wenn die Rechte vor- oder außervertraglich erworben sind, ohne dass es zu einem Vertragsschluss gekommen ist oder wenn von dem Vertrag zurückgetreten oder er auf andere Weise beendet wurde.
  4. Der Auftraggeber kann durch Zahlung eines vereinbarten Honorars das Recht zur Nutzung zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang erwerben. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit DankerMoretti darf der Auftraggeber die Leistungen von DankerMoretti nur selbst und nur für die Dauer der Vereinbarung nutzen. Soweit nicht anders vereinbart, gilt als Zweck und Nutzungsumfang der dem Angebot von DankerMoretti zugrunde liegende bzw. zu diesem Zeitpunkt erkennbar gemachte Zweck zugrunde.
  5. Bearbeitungen, weitere Nutzungen und Übertragungen von Rechten auf Dritte durch den Auftraggeber bedürfen der vorherigen Zustimmung von DankerMoretti.
  6. Ist DankerMoretti mit der Erstellung eines kompletten Kommunikationskonzeptes beauftragt, so ist DankerMoretti berechtigt, auch nach der Auslieferung die gesamte Konzeption oder Teile hiervon weiter zu verwenden; insoweit verbleiben einfache Nutzungsrechte für jegliche Nutzungsart auch dann bei DankerMoretti, soweit der Auftraggeber die ausschließlichen Rechte erworben haben sollte. Ein Nutzungsrecht für DankerMoretti besteht dann nicht, wenn eine Nutzung den berechtigten Interessen des Auftraggebers widersprechen würde (z.B. da exklusive Inhalte beauftragt wurden, die den Außenauftritt des Auftraggebers besonders prägen und sollen oder die Inhalte durch DankerMoretti auch für Wettbewerber des Auftraggebers genutzt werden sollen und Zweck des Auftrages war, sich gerade durch das Kommunikationskonzept von den Wettbewerbern abzusetzen).

§ 6     Prüfpflichten / Rechte Dritter / Rechtliche Zulässigkeit

  1. Der Auftraggeber versichert und steht dafür ein, dass er über sämtliche von ihm genutzten oder DankerMoretti zur Nutzung überlassenen Rechte frei verfügen darf und dass diese frei von jeglichen Rechten Dritter (insbesondere Urheberrechte, Rechte am eigenen Bild, Markenrechte, Namensrechte oder sonstige Rechte) sind. Bei an DankerMoretti überlassenen Bildnissen versichert der Auftraggeber, dass insbesondere abgebildete Personen oder Eigentümer oder sonst Berechtigte von abgebildeten Objekten oder Gegenständen mit der Veröffentlichung einverstanden sind und dass keine Rechte Dritter bestehen, die eine Nutzung der Bildnisse einschränken oder ausschließen.
    DankerMoretti prüft die Rechtesituation und Frage der rechtlichen Zulässigkeit der Nutzungen an den vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen, Werken, Rechten usw. nur, wenn dies ausdrücklich Gegenstand des Auftrages ist.
  2. Gibt der Auftraggeber die Idee zum Umsetzung vor oder macht der Auftraggeber sonstige Vorgaben, ist DankerMoretti nicht verpflichtet, die rechtliche Nutzbarkeit der Umsetzung zu prüfen, soweit sich DankerMoretti die rechtliche Unzulässigkeit nicht aufdrängt oder hätte aufdrängen müssen oder DankerMoretti den ausdrücklichen Auftrag zur Prüfung erhalten hat.
  3. Soweit eine rechtliche Prüfung durch einen Rechtsanwalt notwendig ist, kann DankerMoretti diese Kosten dem Auftraggeber weiterberechnen. DankerMoretti gibt dem Auftraggeber zuvor aber Gelegenheit, die rechtliche Prüfung selbst durchzuführen oder durch einen eigenen Rechtsanwalt durchführen zu lassen.

§ 7    Haftungsfreistellung durch den Auftraggeber

  1. Der Auftraggeber stellt DankerMoretti von etwaigen Ansprüchen Dritter bei Verletzung von Schutzrechten frei, es sei denn, der Auftraggeber hat DankerMoretti nicht zu deren Nutzung veranlasst oder die Einholung der Zustimmungen der Rechteinhaber war ausdrücklich Gegenstand der Beauftragung durch den Auftraggeber.
  2. Diese Haftungsfreistellung gilt im Falle des § 6 Absatz 1 entsprechend, soweit die Prüfung nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages ist.
  3. Diese Haftungsfreistellung gilt auch für den Fall des § 6 Absatz 2 entsprechend, soweit sich DankerMoretti die rechtliche Unzulässigkeit nicht aufdrängt oder hätte aufdrängen müssen oder DankerMoretti den ausdrücklichen Auftrag zur Prüfung erhalten hat.

§ 8    Freigabe der Leistungen durch den Auftraggeber

  1. Alle Leistungen von DankerMoretti sind vom Auftraggeber zu überprüfen und binnen 10 Arbeitstagen schriftlich freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger ausdrücklicher Freigabe gelten sie als vom Auftraggeber genehmigt.

§ 9     Kennzeichnung, Referenzwerbung

  1. DankerMoretti ist berechtigt, im Rahmen aller Maßnahmen auf DankerMoretti, allenfalls den Urheber, hinzuweisen ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zustünde.
  2. DankerMoretti ist außerdem berechtigt, als Referenz auf den Auftraggeber und/oder den Auftrag zu verweisen und beispielhaft und in Auszügen z.B. auf ihrem Internetauftritt zu Werbezwecken zu präsentieren, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zustünde

§ 10    Sicherungspflicht des Auftraggebers, Haftung von DankerMoretti bei Datenverlust

  1. Der Auftraggeber wird auf die Möglichkeit von Datenverlust durch technisches Versagen und die daraus entstehende Erfordernis einer täglichen Datensicherung ausdrücklich hingewiesen. Bei der Verarbeitung wichtiger Daten handelt ein Auftraggeber grob fahrlässig, wenn er diese tägliche Sicherung unterlässt.
  2. Die Haftung für Datenverlust wird begrenzt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung von DankerMoretti ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorliegen von Sicherungskopien beschränkt. Kann der Auftraggeber keine zur Wiederherstellung der Daten notwendige Sicherungskopie beibringen, so ist DankerMoretti von der Haftung vollständig freigestellt.

§ 11    Gewährleistung von DankerMoretti

  1. Der Auftraggeber hat Reklamationen innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Leistungserbringung durch DankerMoretti schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Die Abnahme der Leistungen von DankerMoretti gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber diese nicht schriftlich innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Leistungserbringung mit konkreten Fehlerbeschreibungen in einem Fehlerprotokoll verweigert.
  2. Soweit ein von DankerMoretti zu vertretener Mangel an dem Vertragsgegenstand vorliegt, ist DankerMoretti nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzleistung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung trägt DankerMoretti alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Vertragsgegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Ist DankerMoretti zur Mängelbeseitigung/ Ersatzleistung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere wenn sich dies aus von DankerMoretti zu vertretenen Gründen über angemessene Fristen hinaus verzögert, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung fehl, so ist der Auftraggeber auf ein Recht der Nacherfüllung beschränkt. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern. Die Voraussetzung für die Gewährleistung ist, dass der fehlerhafte Liefergegenstand nach eigener Wahl DankerMoretti entweder durch DankerMoretti beim Auftraggeber besichtigt und überprüft werden kann oder auch auf Wunsch, an DankerMoretti zur Nachbesserung eingesandt wird. Der Auftraggeber wird DankerMoretti alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglichen.
  3. Die Gewährleistung erlischt, soweit Reparatur oder Änderungen an den Produkten vorgenommen werden.
  4. Bei Softwareprodukten kann das Auftreten von Programmfehlern und Fehlern in der Dokumentation nicht völlig ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für das Zusammenwirken von Programmen und Tools verschiedener Hersteller. Deshalb gilt auch eine Anweisung zur Umgehung der Auswirkung eines Fehlers als hinreichende Nachbesserung von Softwarefehlern.
  5. Jede weitere Gewährleistung insbesondere dafür, dass die Software für bestimmte Zwecke geeignet ist, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 12    Haftung von DankerMoretti

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von DankerMoretti auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter von DankerMoretti oder der Erfüllungsgehilfen von DankerMoretti.
  2. Gegenüber Unternehmern haftet DankerMoretti bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei DankerMoretti zurechenbarer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers.
  4. Für die zur Bearbeitung durch den Auftraggeber überlassenen Unterlagen übernimmt DankerMoretti keinerlei Haftung.
    DankerMoretti ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Nutzung überlassenen Unterlagen, Daten, Werke, Bildnisse usw. auf rechtliche Zulässigkeit der Nutzung zu überprüfen (siehe § 6 Absatz 1) und steht daher für etwaige Schäden durch eine insoweit bedingte Rechtsverletzung nicht ein, soweit eine Prüfung nicht ausdrücklich Auftragsgegenstand ist/war.
    DankerMoretti ist nicht verpflichtet, die rechtlichen Voraussetzungen der Umsetzung zu prüfen, soweit der Auftraggeber die Ideen vorgibt (siehe § 6 Absatz 2) und steht daher für etwaige Schäden durch eine insoweit bedingte Rechtsverletzung nicht ein, soweit sich DankerMoretti die rechtliche Unzulässigkeit nicht aufdrängt oder hätte aufdrängen müssen oder DankerMoretti den ausdrücklichen Auftrag zur Prüfung erhalten hat.
  5. Schadensersatzansprüche gegen DankerMoretti sind ausgeschlossen, wenn der Schaden dem Auftraggeber bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Auftraggebers nicht eingetreten wäre. Im Übrigen wird die Haftung für Datenverlust außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und der Gefährdungslage entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

§ 13    Kündigung des Auftrages

  1. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.
  2. Ist DankerMoretti durch vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers zur Kündigung veranlasst, so ist die gesamte vereinbarte Vergütung sofort fällig. DankerMoretti muss sich aber dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Vertragsbeendigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Insoweit wird § 628 BGB abbedungen.
  3. Kündigt DankerMoretti aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat und die bspw. im unternehmerischen Risikobereich von DankerMoretti liegen, so sind diejenigen erledigten bzw. erfüllten Vertragsbestandteile vergütungspflichtig, die der Auftraggeber trotz Kündigung weiter nutzen oder sonst verwerten kann. Insoweit gilt § 628 Absatz 1 BGB.
  4. DankerMoretti kann den Vertrag auch außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt insbesondere vor, wenn:
    1. der Auftraggeber seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt,
    2. über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet wird,
    3. eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar wäre, oder
    4. der Auftraggeber wiederholt seine sonstigen vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.

§ 14    Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltung

  1. Der Auftraggeber darf nicht mit eigenen Forderungen gegen die Forderungen von DankerMoretti aufrechnen, sofern seine eigene Forderung nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
  2. Der Auftraggeber darf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit DankerMoretti nur mit vorheriger Zustimmung von DankerMoretti an Dritte abtreten.
  3. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 15    Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird Göppingen vereinbart. DankerMoretti kann aber nach Wahl auch am Gerichtsstand des Auftraggebers oder an einem gesetzlich ausschließlichen Gerichtsstand klagen.
  2. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von DankerMoretti.

§ 16    Geltendes Recht, Maßgebliche Sprache, Geltungserhaltung

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von Kollisionsrecht.
  2. Maßgeblich ist im Zweifel die deutsche Sprache bzw. bei Vorhandensein mehrerer Sprachversionen eines Vertrages die Version in deutscher Sprache.
  3. Sollte eine Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, werden davon die übrigen Klauseln nicht berührt.

Stand der AGB: März 2016.